Hinweis zur Eröffnung des Zugangs elektronischer ...
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) bietet Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation an. Für den Bereich der Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach § 3 a des Verwaltungsverfahrengesetzes.Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet hat.